Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Neu

Neu ab 2014: Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert. Umso erfreulicher ist es, dass ArbeitnehmerInnen ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit haben, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen. Damit wurde endlich eine langjährige AK Forderung umgesetzt.

Die Voraussetzungen

  • Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit müssen schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden – das heißt, Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, denn leider gibt es (noch) keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Karenzierung.
  • Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.

Ausnahme

Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz mindestens drei Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen.

Quelle: AK-WIEN

Beispiel

Eine Schilehrerin arbeitet seit einigen Saisonen bei der gleichen Schischule. Im Winter 2013/14 hat sie bereits zwei volle Monate hintereinander dort gearbeitet, in der Vorsaison hat sie pausiert, vor zwei Jahren war sie aber einen Monat lang angestellt. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen, um in Pflegekarenz gehen zu können.

Wer kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren?

  • ArbeitnehmerInnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
  • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
  • Menschen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, können ebenfalls Pflegekarenz in Anspruch nehmen

Unterstützung durch den Betriebsrat

Falls Sie in einem Betrieb mit Betriebsrat beschäftigt sind, können Sie den Betriebsrat zur Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuziehen.

Für welche Angehörige kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen?

Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für

  • nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3
  • demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1
Achtung!

Zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit muss das Pflegegeld mit Bescheid zuerkannt sein. Wenn Sie erklären, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, sind die Entscheidungsträger dazu angehalten, dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abschließen (= beschleunigtes Verfahren).

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren Kinder
  • eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren Kinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Wichtig!
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Wie oft kann ich Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Sie können die Vereinbarung grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender Person treffen. Wenn sich aber der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöht, können Sie noch einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Für eine zu pflegende oder zu betreuende Person können aber mehrere ArbeitnehmerInnen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren – z.B. Geschwister für jeweils 3 Monate in unterschiedlichen Zeiträumen für denselben Elternteil.

Wie lange kann ich in Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gehen?

Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind Überbrückungsmaßnahmen, die 1 bis maximal 3 Monate lang in Anspruch genommen werden können. Wenn Pflegeteilzeit vereinbart wird, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es?

Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.

Wer bekommt Pflegekarenzgeld?

Das Pflegekarenzgeld können folgende Personen bekommen:

  • ArbeitnehmerInnen, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart haben
  • Personen, die sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, um in Pflegekarenz zu gehen.
  • Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen

Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?

Bei Pflegekarenz bekommen Sie Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes (55% des täglichen Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie das Pflegekarenzgeld aliquot.

Bin ich während der Pflegekarenz versichert?

Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund übernommen. ArbeitnehmerInnen erwerben in dieser Zeit auch einen Abfertigungsanspruch.

Wie und wo kann ich um Pflegekarenzgeld ansuchen?

Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie hier.

Forderung

Die Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ist eine wichtige Errungenschaft, aber noch hängt es von der Zustimmung des Arbeitgebers ab, ob Beschäftigte diese Karenzierung in Anspruch nehmen können oder nicht. Wir fordern daher weiterhin einen echten Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert