Viele Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer von Schweizer-Franken Krediten sind sicher verunsichert worden, von den vielen Berichten in letzter Zeit.
Die Arbeiterkammer hat dazu eine lesenswerte Seite erstellt, in der viele Fragen beantwortet werden.
Wie funktioniert ein endfälliger Kredit?
Die meisten Fremdwährungskredite wurden als sogenannte endfällige Kredite angeschlossen. Das bedeutet, dass Sie den ausgeborgten Kreditbetrag zur Gänze am Ende der Laufzeit zurückbezahlen müssen.
- Sie schließen einen Kredit mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab.
- Zu Vertragsbeginn erhalten Sie einen Auszahlungsbetrag von 100.000 Euro.
- Dieser wird zu einem Schweizer Franken-Kurs umgerechnet, zum Beispiel 1 Euro = 1,54 Schweizer Franken. Das ergibt einen Kreditbetrag von 154.000 CHF).
- Am Ende der Laufzeit („endfällig“) müssen Sie der Bank 154.000 Schweizer Franken zurückzahlen – zu dem dann gültigen Umrechnungskurs.
- Die Tilgung des Kredites erfolgt üblicherweise mit Ansparprodukten („Tilgungsträger“), die dafür sorgen sollen, dass der fällige Kreditbetrag zurückbezahlt werden kann.
- Machen Sie sich bewusst, welche Tilgungsträger Sie erworben haben – es kommt nämlich auf die Produkt– undRisikokategorie an, mit welchen Erträgen (zum Beispiel nach 20 Jahren) zu rechnen ist. Es macht einen großen Unterschied, ob Sie eine „klassische“ Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen haben, die eine garantierte Vertragssumme beinhaltet, oder ob Sie eine fondsgebundene Lebensversicherung besitzen, deren Erträge primär von der Wertentwicklung des gewählten Investmentfonds abhängen.
Warum sind viele Tilgungsträger problematisch?
Bei vielen Tilgungsträgern, also den Ansparprodukten rund um den Fremdwährungskredit, gibt es weniger Ertrag als prognostiziert. Um bei oben angesprochenem Beispiel zu bleiben:
- Angenommen, der Berater hat vorgerechnet, dass die endfällige Kreditsumme mit einem Sparplan (20 Jahre in einem Produkt, das auf Investmentfonds basiert) getilgt werden soll:
- Gerechnet wird mit einer Rendite von 5 Prozent und um auf eine Kreditsumme von 100.000 Euro zu kommen, ist somit laut Berater ein monatlicher Ansparbetrag von rund 246,50 Euro nötig.
- Nun stellt sich heraus, dass die angenommene Rendite von 5 Prozent weit zu hoch gegriffen ist, denn die Kurswerte sind eingeknickt und das angesparte Kapital weit unter dem Planwert.
- Wenn die Rendite (bei einem monatlichen Ansparbetrag von 246,50 Euro) statt 5% nur 3% pro Jahr ausmacht, dann beträgt der Auszahlungsbetrag nur 80.600 Euro. Es entsteht eine Unterdeckung, die umso größer wird, je heftiger ein Wechselkursverlust eintritt.
- Gemäß den Annahmen aus dem obigen fiktiven Beispiel bedeutet das, dass eine geringere Rendite aus dem Tilgungsträger (Auszahlungsbetrag 80.600 Euro) und einem Wechselkursverlust (durch die Aufwertung des Schweizer Franken von eur/chf = 1,50 auf 1,40) die fällige Kreditsumme 110.000 Euro ausmacht.
- Am Ende der Kreditlaufzeit entstünde somit ein Loch von rund 29.400 Euro (Differenz aus 110.000 und 80.600 Euro).
Was tun, wenn die Bank wegen des Kredites an mich herantritt?
Wenn die Bank wegen des Fremdwährungskredits an Sie herantritt, sollten Sie auf jeden Fall Ihre aktuelle Finanz- und Risikosituation analysieren, um für sich die bestmögliche Entscheidung treffen zu können. Hilfreich sind dabei folgende Fragen:
Zu welchem Kurs wurde der Kredit ausgenützt, also bei Vertragsbeginn umgerechnet?
Dazu ein Beispiel: Sie haben bei Kreditvertragsabschluss 100.000 Euro ausbezahlt bekommen. Der Einstiegskurs war damals, angenommen, 1,54 (also eine Einheit Euro kostet 1,54 Schweizer Franken). Umgerechnet beträgt der Kreditbetrag 154.000 Schweizer Franken. Diesen Betrag schulden Sie der Bank und ist – wenn der Kredit endfällig ist (also am Ende der Laufzeit zur Gänze rückzahlbar) – am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen.
Wie steht der Kurs aktuell ? Wie hoch ist der Kursgewinn/-verlust?
Zum Beispiel: Würden Sie 154.000 Schweizer Franken an die Bank zurückzahlen, dann müssten Sie bei einem angenommenen Kurs von 1,15 (eine Einheit Euro kostet 1,15 Schweizer Franken) 133.913 Euro (ohne Berücksichtigung von Spesen) aufwenden.
Welche Varianten für eine Änderung des bestehenden Schweizer-Franken-Kreditvertrages gibt es?
Lassen Sie sich von der Bank verschiedene Varianten vorrechnen – es gibt die Möglichkeit eines vollständigen Ausstieges aus der Währung (Konvertierung in den Euro), des „teilweisen“ Ausstieges (das heißt, dass ein Teil des Kredites in Euro konvertiert wird, ein Teil bleibt in der Fremdwährung denominiert). Auch die Möglichkeit besteht, den endfälligen Schweizer-Franken-Kredit in der Form eines Abstattungskredites zurückzuzahlen. Dann zahlen Sie mit Ihrer Rate nicht nur Zinsen, sondern führen auch laufend Kapital zurück. Diese Variante ist der Schweizer Franken-Abstattungskredit.
Bei Vertragsänderungen, die Ihnen von der Bank vorgelegt werden gilt:
- Welcher Euro-Zinssatz kommt bei einer Konvertierung von Schweizer Franken in einen Eurokredit zur Anwendung? Ist der Zinssatz für den Euro bereits im Kreditvertrag festgehalten?
- Welche monatlichen Belastungen (Ratenhöhe) würden sich durch den Euro-Kredit ergeben?
- Kann der Kredit (von einem endfälligen Kredit) auf einen Ratenkredit umgestellt werden und welche Kosten sind damit verbunden?
- Wie kann der bestehende Tilgungsträger bei Umstellung in den Euro behandelt werden? Denn der Tilgungsträger – zum Beispiel eine fondsgebundene Lebensversicherung, Er- und Ablebensversicherung, Investmentfonds) – kann aufgelöst (und auf Kreditkonto einbezahlt werden), stillgelegt (z.B. durch eine Prämienfreistellung oder Teilprämienfreistellung) oder weiterhin bespart werden.
Bei Rückzahlungsproblemen ist es wichtig, sich sofort mit der Bank in Verbindung zu setzen, um Möglichkeiten einer Zahlungserleichterung zu vereinbaren (zB Stundung der Rate).
Bei endfälligem Kredit mit Tilgungsträger: Welchen aktuellen Wert hat Ihr Tilgungsträger?
Liegt die Ertragsentwicklung im Plan oder ist bei Laufzeitende aller Voraussicht nach mit einem Guthaben zu rechnen, das nicht ausreicht, um den Kredit vollständig abdecken zu können (Finanzierungslücke)? Wie können Sie gegebenenfalls die erwartete Finanzierungslücke schließen (zusätzliche Ansparungen, Sonderzahlungen, Laufzeitverlängerung usw.)? Was soll mit dem Tilgungsträger nach einer Konvertierung geschehen (Auflösen, Prämienfreistellung, Prämienreduktion) und welche Kosten fallen dabei an?
Wie wurden Sie damals bei der Kreditaufnahme beraten?
Welche Rolle spielte dabei auch die kreditgebende Bank? Wenn man Sie ermutigt hat, einen Fremdwährungskredit aufzunehmen, dann sprechen Sie das in der Bank auch an, vor allem in Verbindung mit etwaigen Schadenersatzleistungen oder besonders guten Konditionen bei einer etwaigen Konvertierung.
Aus der Fülle der zu klärenden Fragen wird ersichtlich, dass eine allgemeine Empfehlung für oder gegen eine Konvertierung in Euro nicht abgegeben werden kann. Jeder einzelne Fall ist individuell zu prüfen. Lassen Sie sich alle Varianten vorrechnen, betrachten Sie eine mögliche Umstellung wie einen Neukredit, das bedeutet: Wie hoch ist die Rate? Wie hoch ist die Summe der Rückzahlungen (Gesamtbetrag)? Wie können sich die Zinsen verändern (oder gibt es gar keine Zinsänderung, weil Sie zum Beispiel einen langfristigen Fixzins vereinbaren)?
Wohin kann ich mich wenden, wenn es Probleme gibt?
In erster Linie ist die Bank Ihr Ansprechpartner, auch gibt es bei den meisten Banken Ombudsstellen, die unterstützend tätig sein können. Abgesehen von Arbeiterkammern und Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt es die Möglichkeit der Schlichtung von strittigen Fremdwährungskrediten bei www.verbraucherschlichtung.at
Kann die Bank den Fremdwährungskredit einfach fällig stellen?
Nein, eine Fälligstellung eines Kredites darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Grundsätzlich gilt: Solange Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommen und keine wesentliche Verschlechterung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eingetreten ist, die eine Bedienung des Kredites als gefährdet erscheinen lässt, ist kein Grund für eine Kreditfälligstellung gegeben.
Lassen Sie sich durch Forderungen Ihrer Bank nach Konvertierung in Euro, Beibringung zusätzlicher Sicherheiten usw. nicht unter Druck setzen – eine Fälligstellung des Kredites ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich!
Kann die Bank Nachbesicherungen oder eine Konvertierung verlangen?
Ein Anspruch auf Nachbesicherung oder einseitige Konvertierung besteht nur dann, wenn diese im Kreditvertrag vorgesehen sind und die Klauseln zulässig ausgestaltet sind. Nach der Rechtssprechung ist eine Konvertierungsklausel nur dann zulässig, wenn für die Bank Gefahr in Verzug ist, das heißt die Rückzahlung der Schuld gefährdet ist. Wirksame Konvertierungsklauseln setzen voraus, dass die Umstände, die zu einer Konvertierung durch die Bank führen können, genau beschrieben sind, andernfalls die Klausel intransparent und unzulässig ist.
Die in vielen Fremdwährungskreditverträgen enthaltenen Konvertierungs- und Nachbesicherungsklauseln, die „auf Kursverluste in der Höhe von beispielsweise 10 oder 15 % als Auslöser für ein Nachbesicherungs- und Konvertierungsrecht der Bank abstellten, wurden von den Gerichten als intransparent und gröblich benachteiligend und unzulässig gesehen.
Da missbräuchliche Klauseln nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und des EuGH immer zur Gänze wegfallen, kann man davon ausgehen, dass die Banken bei vielen vor 2008 abgeschlossenen Fremdwährungskrediten, die noch laufen, kein Recht haben, aufgrund der nunmehrigen neuerlichen Kursverluste des EURO gegenüber dem CHF einseitig die Bestellung zusätzlicher Sicherheiten zu verlangen und/oder eine Konvertierung des Kredits in Euro vorzunehmen.
Allerdings wurden in manchen Fällen aus Anlass von seit 2008 vereinbarten Vertragsänderungen (zB Umstellung des Kredits auf eine laufende Tilgung und dergleichen) neue „Zwangskonvertierungsklauseln” und Nachbesicherungsklauseln vereinbart, die erheblich transparenter und fairer als die alten ausgestaltet sind und die daher zulässig und wirksam sein könnten. Im Fall solcher nachträglicher Vereinbarungen müsste man jeweils im Einzelfall näher prüfen, ob die von der Bank verlangte Nachbesicherung und/oder Konvertierung zulässig sind.
Mein Fremdwährungskredit endet demnächst, ein Verlust droht. Kann ich die Laufzeit verlängern („Prolongation“)?
Prolongationen sind nur im Einzelfall und nach besonderer Prüfung möglich. Die FMA hat zu diesem Punkt in den Mindeststandards unter Punkt 35 Stellung bezogen.
Wie ist die Wechselkursentwicklung einzuschätzen?
In diesem Fall ist die Bank Ihr Ansprechpartner.
Worauf sollten Sie aufpassen, wenn die Bank oder der Finanzberater zu einem „Umstieg“ in den Euro rät?
Es gibt kein Patentrezept, wie Sie mit einem Fremdwährungskredit sinnvoll umgehen sollen. Es ist eine Entscheidung von Einzelfall zu Einzelfall, denn Ihre Entscheidung über ein weiteres Vorgehen hängt davon ab, wie hoch die Kreditschuld ist, wie lange die Restlaufzeit ist, wie gut dotiert der Tilgungsträger ist, welche Reserven Sie haben, um eine allfällige Lücke aufzufüllen etc. Mit spärlichen oder gar einseitigen Informationen bei einem Umstieg von einem Fremdwährungskredit dürfen verunsicherte KreditnehmerInnen nicht abgespeist werden – immerhin geht es oft um eine Kreditentscheidung von vielen tausenden Euro. Die AK verlangt von den Banken verständliche Kredit-Angebotsblätter, so wie es das Verbrauchergesetz vorschreibt, und klare Informationen über die Tilgungsträger. Verlangen Sie verständliche Unterlagen, auf denen die Varianten in verständlicher Form ausgeführt werden.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für den Fremdwährungskredit?
- der Kreditvertrag samt Nebenverträgen (wie für Versicherungen, Bürgschaften etc.).
- Mindeststandards der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA), die zwar keine Gesetzeskraft haben, aber die Banken dazu anhalten sollen, wie sie mit bestehenden FW-Krediten umgehen sollen – diese Anweisungen haben auch Bedeutung für die VerbraucherInnen, die FW-Kredite haben.
- Außerdem gibt es bereits eine Reihe an Gerichtsurteilen, die unter www.arbeiterkammer.at undwww.verbraucherrecht.at abrufbar sind. Wertvolle Informationen zum Fremdwährungskredit sind auch unterwww.konsumentenfragen.at (Sozialministerium) zu finden.
Verständliche Kredit-Angebotsblätter
Die Banken sollen den Kunden aussagekräftige Offerte aushändigen, egal, ob es sich um die Umwandlung in einen Abstattungskredit in Schweizer Franken oder einen gänzlichen Umstieg in den Euro handelt. Es gibt vorvertragliche Informationen laut Verbraucherkreditgesetz – die sollen eingehalten werden.
Keine „Einbahnstraße“
Die Banken sollen ihre KundInnen genau aufklären über die unterschiedlichen Möglichkeiten des Umstiegs von einem Fremdwährungskredit. Keinesfalls dürfen sie mit einseitigen Maßnahmen „drohen“, zum Beispiel Zwang oder die Androhung negativer Konsequenzen bei mangelnder Zustimmung des Kreditnehmers.
Fundierte Informationen über die Tilgungsträger
Bei den Beratungen zu den Tilgungsträgern (dienen zum Ansparen des Fremdwährungskredites), die vielfach unter den prognostizierten Ertragszahlen bleiben, sollen die Kreditnehmer transparent, verständlich und in nachvollziehbar informiert werden. Es soll den KreditnehmerInnen klar mitgeteilt werden, welche Erträge (vertraglich) garantiert und welche Werte unverbindlich sind. Die Bank soll Ertragsszenarien der Ansparprodukte (Tilgungsträger) vorlegen, die fest mit dem Fremdwährungskredit verknüpft sind, damit KundInnen die künftige Entwicklung besser einschätzen können.
Quelle: ARBEITERKAMMER
LINK: BROSCHÜRE KREDITE