Arbeiten in der Weihnachtszeit

Alle Jahre wieder verwirren uns, die Weihnachtssamstage mit der Frage wann sie beginnen, oder wie funktioniert der 8.Dezember.

Das Thema “Arbeiten in der Weihnachtszeit” ist genau geregelt, sowohl Arbeitgeber/-innen als auch Arbeitnehmer/-innen haben sich an Bestimmungen zu halten.

In diesem Artikel werden die “Weihnachtssamstage” und der 8. Dezember von der Arbeiterkammer erklärt.


Arbeiten an den “Einkaufssamstagen” und den Weihnachtstagen
An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offen halten. Das sind heuer der 29.11., 06.12., 13.12. und der 20.12.

Die Regelung, dass jeder zweite Samstag frei sein muss, gilt nicht für diese Einkaufssamstage vor Weihnachten. Sie können also an allen 4 Samstagen eingesetzt werden.

Lehrlinge dürfen nur in Ausnahmefällen zu Überstunden herangezogen werden.

Wie viel bekommen Sie für Ihre Arbeit ?
Wie viel Sie für die Arbeit an den Adventsamstagen bezahlt bekommen müssen, hängt von Ihrer Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab.

Wenn Sie von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13 Uhr gearbeitet haben, dann bekommen Sie an den vier Adventsamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag – egal, ob Sie vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind oder ob Sie grundsätzlich nur samstags arbeiten.

In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Überstundenzuschläge nur dann, wenn Sie entweder die für den Tag vereinbarte Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben.

Bei Lehrlingen werden die Überstunden auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (BG 2/1. Berufsjahr) berechnet.
Zeitausgleich statt Geld?
Wollen Sie für Ihre Überstunden lieber Zeitausgleich nehmen, dann müssen Sie dies mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber im Vorhinein so vereinbaren. Zwei Varianten stehen zur Auswahl:
Sie nehmen für jede gearbeitete Stunde frei und lassen sich nur den Zuschlag auszahlen
Sie nehmen sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei.
Beispiel: für eine 100prozentige Überstunde erhalten Sie zwei Stunden Freizeit.

Arbeiten am Sonntag?
Die Arbeit an Sonntagen ist durch das Arbeitsruhegesetz grundsätzlich verboten. Der Sonntag ist daher arbeitsfrei – bis auf ganz wenige Ausnahmen (etwa Bahnhofsgeschäfte).

Arbeiten am 8. Dezember
Was sagt das Gesetz?

Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig, die Chefin/der Chef darf Sie dazu nicht zwingen!
Wenn Sie am 8. Dezember frei haben wollen, brauchen Sie keinen Grund dafür anzugeben.
Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss bis 10. November Bescheid geben, ob das Geschäft am 8. Dezember geöffnet sein wird.
Sie können innerhalb einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber sagen, ob Sie an diesem Tag arbeiten wollen oder nicht.
Wegen der Weigerung, am 8. Dezember zu arbeiten, dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann vor Gericht angefochten werden.
Angestellte und Lehrlinge dürfen an diesem Tag zwischen 10 Uhr und 18 Uhr folgende Arbeiten leisten: Warenverkauf, Kundenberatung oder Kundenbedienung und Tätigkeiten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Vor 10 Uhr und nach 18 Uhr sind nur die unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten erlaubt.

Wie viel ist die Feiertagsarbeit „wert“?

Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für den Feiertag das laufende Entgelt (unter anderem Grundgehalt, Zulagen) bezahlen – egal, ob Sie arbeiten oder nicht.
Fällt der Feiertag, an dem Sie arbeiten, auf einen Wochentag, an dem Sie auch sonst im Geschäft sein würden, dann wird diese Arbeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit dem Normalstundensatz abgegolten.
Für Vollzeitbeschäftigte gilt: Fällt der Feiertag, an dem Sie arbeiten, auf einen Wochentag, an dem Sie sonst frei hätten, dann erhalten Sie für die gearbeiteten Stunden zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag.
Bei Lehrlingen gilt: allfällige Überstunden am Feiertag sind auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (BG 2/1. Berufsjahr) zu berechnen.
ACHTUNG
Die Entlohnung für den Feiertag muss spätestens mit der Abrechnung zum 31. Jänner 2015 erfolgen.
Wird mir der verlorene Feiertag ersetzt?
Für die Arbeit am 8. Dezember steht Ihnen neben der Bezahlung des Feiertagsentgelts und der tatsächlich geleisteten Stunden auch noch Ersatzfreizeit zu – und zwar in folgendem Ausmaß:

Arbeiten Sie bis zu vier Stunden, bekommen Sie vier Stunden Zeitausgleich.
Arbeiten Sie mehr als vier Stunden, bekommen Sie acht Stunden Zeitausgleich.
Wann Sie sich diesen Zeitausgleich nehmen, müssen Sie sich mit der/dem Vorgesetzten ausmachen. Er muss bis spätestens 31. März 2015 gewährt werden.

Quelle: Arbeiterkammer

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert