Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist von privaten Freizeit- oder Verkehrsunfällen zu unterscheiden. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich, wenn der Unfall im Zuge einer beruflichen Tätigkeit erfolgte. Dazu zählt auch der Weg von und zur Arbeit.

Bei der beruflichen Tätigkeit gelten alle Unfälle als Arbeitsunfall

  • am Arbeitsplatz, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, wenn die Schädigung überwiegend auf denArbeitsunfall zurückzuführen ist.
  • auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück.
  • auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte. Auch Fahrgemeinschaften sowie einmal monatlich der Weg zur Bank (welche, das muss in der Firma bekannt sein) sind geschützt.
  • auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zum Arzt und zurück (allerdings nur dann, wenn dem Arbeitgeber die Adresse des Arztes bekannt ist).
  • auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause.
  • bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen ( wie etwa AK oder ÖGB).
  • beim Besuch berufsbildender Kurse. Ausgenommen sind jedoch Seminare, die eine Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direktem beruflichen Zusammenhang zum Inhalt haben – auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden.

Was ist bei einem Arbeitsunfall sofort zu tun?

Verständigen Sie unverzüglich den Arbeitgeber.

Vergewissern Sie sich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde.

TIPP

Informieren Sie möglichst auch Ihren Betriebsrat so rasch wie möglich.

Unfall am Weg zur Arbeit

Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle am Weg zur und von der Arbeit. Spiegelglatter Gehsteig oder schneebedeckte Straße: Im Winter muss im Verkehr noch mehr aufgepasst werden.

Doch was ist zu tun, wenn eine Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit oder am Heimweg passiert:

  • Unverzügliche Verständigung des Arbeitgebers.
  • Überprüfung, dass von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde.
TIPP
 Informieren Sie auch Ihren Betriebsrat.

Außerhalb der beruflichen Tätigkeit gelten als Arbeitsunfall alle Unfälle

  • bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern, die vom Arbeitgeber veranstaltet und bezahlt werden.
  • bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetz. Beispiel: Ein Arbeitsloser verunglückt auf dem Hinweg zum oder Rückweg vom Vorstellungsgespräch, das ihm vom Arbeitsmarktservice vermittelt wurde.
  • bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, auch im Privaten. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird – während er den Verwundeten eines Autounfalls Hilfe leistet – selbst verletzt.
  • bei der Ausbildung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer bei den Freiwilligen Feuerwehren, bei den Wasserwehren und des Roten Kreuzes.

Quelle: ARBEITERKAMMER

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