Änderungen für (werdende) Eltern
Vor kurzem hat sich die Regierung auf ein „Vereinbarkeitspaket“ geeinigt, mit dem auch einige langjährige AK Forderungen Realität werden. Finden Sie hier die wichtigsten Änderungen im Mutterschutzgesetz und im Väterkarenzgesetz, die mit 2016 in Kraft treten:
Pflegeeltern: Rechtsanspruch auf Karenz und Elternteilzeit
Derzeit haben Pflegeeltern nur dann einen Anspruch auf Karenz beziehungsweise Elternteilzeit, wenn sie ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege nehmen.
Die Verbesserung
Nun wird ein Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit für jene Pflegeeltern geschaffen, die ein Kind in unentgeltliche Pflege übernehmen und nicht adoptieren wollen oder keine Chance auf eine Adoption haben, weil die leiblichen Eltern das Kind nicht zur Adoption freigegeben haben.
Elternteilzeit: Einführung einer Bandbreite bei Arbeitszeit
ArbeitnehmerInnen haben derzeit nach der Geburt eines Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn…
- sie zum Zeitpunkt des Antritts in einem Betrieb mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind und
- ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.
Die Neuerung
Nun wird eine Bandbreite bei der Arbeitszeitverkürzung als dritte Voraussetzung festgelegt. Demnach muss bei der Elternteilzeit die Arbeit um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Außerdem gilt als Untergrenze eine Mindestarbeitszeit von mindestens zwölf Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.
ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn können auch Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite vereinbaren. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In diesem Fall gelten trotzdem die Bestimmungen über die Elternteilzeit, insbesondere der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Die Neuregelung der Elternteilzeit gilt für Mütter und Väter, deren Kinder ab 1.1.2016 geboren werden.
Zweiter Meldezeitpunkt für Elternkarenz gesetzlich verankert
Nach derzeitiger Rechtslage kann eine Elternkarenz nur folgendermaßen angetreten werden:
- entweder im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder
- im Anschluss an die Karenz des jeweils anderen unselbstständig erwerbstätigen Elternteils
Diese Rechtslage führte in der Praxis zu folgendem Problem: Betreut beispielweise eine Mutter, die sich in Ausbildung befindet und daher keinen Anspruch auf Karenz hat, ihr Kind im 1. Lebensjahr, dann kann der Vater im 2. Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch nehmen, weil es ohne Karenz der Mutter den entsprechenden Meldezeitpunkt nicht gibt.
Die Verbesserung
Mit der Neuregelung wird einem Elternteil die Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, sofern der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat. Nach dem neuen Gesetz soll der Elternteil im zeitlichen Rahmen zwischen Ende des Mutterschutzes und dem vollendetem 2. Lebensjahr des Kindes das Recht haben, die Elternkarenz bekannt zu geben. Das muss jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt erfolgen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz.
Freie Dienstnehmerinnen ins Mutterschutzgesetz einbezogen
Mehr Schutz konnte für freie Dienstnehmerinnen erreicht werden, die ein Kind erwarten: Sie werden erstmals in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen.
Die Verbesserung
Freie Dienstnehmerinnen haben nun ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Zusätzlich wurde ein Motivkündigungsschutz gesetzlich verankert: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Fehlgeburt
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ArbeitgeberInnen das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmerinnen lösen, die eine Fehlgeburt hatten.
Die Verbesserung
Frauen, die eine Fehlgeburt haben, soll nun ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz von vier Wochen danach zukommen. Auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin muss die Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorlegen. Sollte die Arbeitnehmerin nach Ablauf der vier Wochen gekündigt werden, weil vermutet wird, dass sie bald wieder schwanger wird, kann die Kündigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Gericht bekämpft werden, und zwar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung.
Karenzanspruch für gleichgeschlechtliche Paare
Frauen, deren eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, haben künftig Anspruch auf Elternkarenz.
Quelle: AK-WIEN