Es wird oft über den Urlaub gerätselt und diskutiert, hier gibt es eine Erklärung von der Arbeiterkammer.
Ihr Anspruch auf Urlaub
Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn nehmen, wann verjährt er? Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit:
5 Wochen frei
Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Arbeitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).
WerktageWerktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.
Ab wann bekomme ich Urlaub?
In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.
So lange in der Firma Urlaubsanspruch 2 Wochen ca. 1 Arbeitstag bzw. ca. 1 Werktag 1 Monat ca. 2 Arbeitstage bzw. 2,5 Werktage 2,5 Monate ca. 5 Arbeitstage bzw. 6 Werktage Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.
Wann verjährt mein Urlaub?
Ihr Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Sie haben 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z.B. vom Urlaub, der am 1.1.2012 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2013 und 2014, um den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.
Ein Beispiel
- Im Urlaubsjahr 2012 (1.1.-31.12.2012) haben Sie nur 2 Wochen Urlaub verbraucht.
- Im Jahr 2013 gehen Sie 3 Wochen auf Urlaub.
- Damit ist der Urlaub von 2012 verbraucht und der Urlaub von 2013 noch zur Gänze offen.
Kann ich auf Urlaub gehen, wann ICH will?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).
TIPPVereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorglos die schönste Zeit im Jahr planen.
Kann mich der Arbeitgeber in den Urlaub schicken?
Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Das heißt, Ihr Chef kann Sie nicht zwangsweise in den Urlaub schicken.
Pünktlich vom Urlaub zurückkommen
Und wenn es noch so schön ist im Urlaub – sorgen Sie dafür, pünktlich wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn der Urlaub vorbei ist! Sonst können Sie Ihren Job und Ihre Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Der Urlaub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das vereinbart haben.
TIPPStreikende Fluglotsen, Schneechaos am Flughafen oder im Ausland krank geworden? Sollten Sie es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend Bescheid – am besten auch schriftlich, etwa per Fax oder E-Mail! Nur so können Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt gefehlt haben.
Arbeiten im Urlaub?
Auch wenn Sie unabkömmlich scheinen und die Anrufe nicht abreißen: Urlaub ist Urlaub. Sie können es ablehnen, auch im Urlaub „in Bereitschaft“ zu sein und Leistungen zu erbringen.
Geld statt Urlaub?
Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind.
AusnahmeWenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden.
Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte
Wer Teilzeit arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist, hat auch Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.
Mehr Urlaub für Langgediente
Ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr gibt es eine 6. Urlaubswoche. Sie müssen aber nicht alle Arbeitsjahre bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber verbracht haben. Gemäß Gesetz werden z.B. angerechnet:
- Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen soweit diese in EWR-Staaten bestanden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben (max. 5 Jahre insgesamt)
- Schulzeiten: bis zu 4 Jahren (die 9 Pflichtschuljahre zählen nicht)
- Studienzeiten: bis zu 5 Jahren, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde (auch Fachhochschulzeiten zählen dazu)
- Gibt es Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden zusammen maximal 7 Jahre angerechnet.
- Liegen darüber hinaus Zeiten eines abgeschlossenen Studiums vor, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.
BeispielEin Arbeitnehmer geht nach dem Abschluss der 9. Schulstufe noch 3 Jahre ins Gymnasium. Danach arbeitet er 3 Jahre beim Arbeitgeber X und ist nunmehr seit dem 2. Jänner 1995 bei seinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Dieser Arbeitgeber hat 6 für den Urlaub anrechenbare Dienstjahre (3 Jahre Schule, 3 Jahre aus einem anderen Arbeitsverhältnis) und daher erstmals mit dem 2.1.2014 (= Beginn des 26. anrechenbaren Dienstjahres) Anspruch auf die sechste Urlaubswoche.
Wechselt er jedoch den Arbeitgeber, beginnt er beim neuen Arbeitgeber “urlaubsmäßig” im 8. Dienstjahr, da Schul- und Arbeitszueiten aus anderen Arbeitsverhältnissen im Höchstausmaß von 7 Jahren angerechnet werden.
Quelle: Arbeiterkammer
Krank im Urlaub
Im Urlaub krank zu werden ist unangenehm. Allerdings verlieren Sie die Urlaubstage, an denen Sie krank werden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht.
Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:
- die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
- die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
- Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilen und
- bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestägigung vorlegen.
Krankheit verlängert Urlaub nicht
Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen.
Wichtig!Die Tage, die Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.
Erkrankung im Ausland
Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden.
E-Card & Urlaubskrankenschein
Sie sind kurz davor, in den Urlaub aufzubrechen: Dann sollten Sie auch vorsorgen, dass sie im Fall der Fälle ohne lästige Formalitäten zum Arzt gehen können. Je nach Reiseziel gelten dafür andere Regeln.
Wo gilt die E-Card (Europäische Krankenversicherungskarte)?
In der EU, in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz brauchen Sie beim Arzt nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für die Krankenbehandlung vorweisen. Diese befindet sich auf der Rückseite Ihrer E-Card. Bitte kontrollieren Sie vor der Abreise, ob Ihre EKVK noch nicht abgelaufen ist. Bedenken Sie außerdem: Mit Ihrer Krankenversicherung sind im Ausland nur die Kosten für Akut-Fälle abgedeckt. Fahren Sie nur ins Ausland, um sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, müssen Sie selbst zahlen.
Bosnien, Montenegro, Serbien, Türkei
Für Bosnien, Montenegro, Serbien und die Türkei gilt die E-Card nicht. Für diese Länder bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse einen so genannten Betreuungsschein. Diesen müssen Sie am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen Krankenschein eintauschen. Erst dann können Sie zum Arzt gehen.
Andere Länder
In allen anderen Ländern müssen Sie die Behandlung zunächst selbst zahlen. In Österreich ersetzt Ihnen dann die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären. Besonders teuer kann es im Spital werden. Erkundigen Sie sich nach einer privaten Reiseversicherung, wenn Sie auch hier vorbeugen wollen.
Quelle: Arbeiterkammer