Viele Arbeitsverträge sind gespickt mit ungünstigen Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit dem Nationalratsbeschluss ist es jetzt aber fix: Wer 2016 einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss sich auf einige unfaire Klauseln nicht mehr einlassen. Das haben ÖGB und AK durchgesetzt. Finden Sie hier die wichtigsten Eckpunkte, was sich durch die Arbeitsrechtsreform bei Klauseln ändern.
Verträge, die vor 2016 unterschrieben wurden, gelten nach alter Rechtslage weiter! Wenn Ihnen heuer noch eine Vertragsänderung vorgelegt wird oder Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen wollen, lassen Sie sich bitte vorher von Ihrer Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beraten!
Verbesserung bei All-in-Verträge
All-in-Verträge waren ursprünglich nur für Führungskräfte üblich, mittlerweile stehen sie sogar bei NiedrigverdienerInnen auf der Tagesordnung. Laut einer AK/ÖGB-Studie haben sogar in der niedrigsten Einkommensgruppe (bis 1.300 Euro brutto) 19 Prozent der Beschäftigten eine All-in-Regelung oder eine Überstundenpauschale. Viele Firmen nützen undurchsichtige All-in-Klauseln dafür, um ihre Beschäftigten rund um die Uhr zur Verfügung zu halten, für die tatsächlich erbrachte Leistung aber zu wenig bezahlen.
Künftig muss bei All-in-Verträgen der Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit klar ausgewiesen sein.
Konkurrenzklauseln nur für Einkommen über 3.240 Euro
Immer mehr ArbeitnehmerInnen haben so genannten Konkurrenzklauseln im Vertrag stehen. Sie müssen sich damit verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des ehemaligen Arbeitgebers tätig zu werden, und zwar bis zu einem Jahr lang nicht. Wer sich nicht daran hält, muss in vielen Fällen mit empfindlich hohen Vertragsstrafen ( = „Konventionalstrafen“) rechnen. Das erschwert den Arbeitsplatzwechsel für ArbeitnehmerInnen erheblich. Konkurrenzklauseln sind inzwischen längst nicht mehr nur in Spitzenpositionen üblich, sondern sogar bei ungelernten Tätigkeiten. Etwa ein Viertel der Beschäftigten mit weniger als 2.000 Euro Monatslohn ist betroffen.
Konkurrenzklauseln darf es künftig nur mehr für ArbeitnehmerInnen mit einem Monatsentgelt von über 3.240 Euro geben – das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, im Jahr 2016 sind das 162 Euro. Außerdem wurde die Höhe der Strafsanktion bei der Verletzung der Konkurrenzklauseln begrenzt.
Ersatz von Ausbildungskosten wird beschränkt
Finanziert der Arbeitgeber die Ausbildung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, dann darf er die Ausbildungskosten im Falle eines Jobwechsels zurückverlangen.
Quelle: Arbeiterkammer