Kollektivverträge 2014

Die Kollektivverträge 2014 für Arbeiter und Angestellte sind online.

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Sollte etwas unklar sein, sende bitte ein E-Mail , die Adresse befindet sich beim Kontakt

Quelle Bild: www.kollektivvertrag.at

Probleme mit dem Pendlerrechner

Anfang März haben wir begonnen, die neue Pendlerpauschale über das Onlineportal des BMF mit dem Pendlerrechner (<—ANKLICKEN), zu beantragen.
Manche Hausnummern wurden nicht erkannt z.B. Nr. 20, die Hausnummer 22 erkannte das Portal jedoch.
Manchmal war die Hinfahrt zwar zumutbar, jedoch gab es keine Rückfahrt, oder umgekehrt.
Nach tel. Anfrage bei der AK-Wien gilt das Onlineformular des BMF, auch wenn nur die Hin- oder Rückfahrt möglich ist.

Ausländische Adressen oder neue Strassennamen erkennt das Portal nicht, die Eingabe im Onlineformular funktioniert nicht, in diesem Fall soll lt. Arbeiterkammer das Formular L33 (<—ANKLICKEN) verwendet werden.

Die Arbeiterkammer ärgert sich bereits über den Pendlerrechner.

„Ärger mit dem Pendlerrechner“ stellt die AK Wien fest und fordert das Finanzministerium auf, hier rasch nachzubessern. „Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt sich ein geringeres Pendlerpauschale als ihnen laut gängigen Routenplanern zustehen würde“, so Otto Farny, Leiter der Abteilung Steuerrecht in der AK Wien. Der Pendlerrechner errechnet grundsätzlich die kürzeste Strecke, selbst wenn diese nicht die beste Verbindung ist. Das Ergebnis: Die für das Finanzamt günstigste Variante mit geringerem oder gar keinem Anspruch auf das Pauschale – zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. „Das ist ungerecht und nicht akzeptabel“, so Farny.

Zitat von: Arbeiterkammer

Erreichbarkeit im Krankenstand

Heuer gab es ein Urteil zur Erreichbarkeit im Krankenstand, die GPA-DJP und Arbeiterkammer klären dazu auf:

KRANK

Bild und Artikel von der GPA-DJP:

OGH-Urteil ist natürlich kein Freibrief für dienstliche Telefonate im Krankenstand

Frage der Erreichbarkeit in vielen Unternehmen durch Betriebsvereinbarungen längst geklärt

“Wer krank ist, muss natürlich nicht für den Chef ständig erreichbar sein, wie das einige vorschnelle Reaktionen auf ein aktuelles OGH-Urteil interpretieren. Davon ist im Spruch der Höchstrichter auch nicht die Rede: Der OGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmer erreichbar sein müssen, wenn es um unbedingt erforderliche Informationen geht, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch -, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt, so die Formulierung. Davon sind nur sehr wenig ArbeitnehmerInnen in gehobenen Positionen betroffen. Wer immer dieses Urteil als Freibrief dafür versteht, ArbeitnehmerInnen im Krankenstand zu kontaktieren, der hat es offensichtlich falsch verstanden!”, kommentiert Wolfgang Katzian, Vorsitzender der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp).

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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Neu

Neu ab 2014: Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert. Umso erfreulicher ist es, dass ArbeitnehmerInnen ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit haben, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen. Damit wurde endlich eine langjährige AK Forderung umgesetzt.

Die Voraussetzungen

  • Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit müssen schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden – das heißt, Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, denn leider gibt es (noch) keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Karenzierung.
  • Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.

Ausnahme

Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz mindestens drei Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen.

Quelle: AK-WIEN

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Urlaub

Es wird oft über den Urlaub gerätselt und diskutiert, hier gibt es eine Erklärung von der Arbeiterkammer.

Ihr Anspruch auf Urlaub

Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn nehmen, wann verjährt er? Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit:

5 Wochen frei

Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Arbeitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).

Werktage

Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.

Ab wann bekomme ich Urlaub?

In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.

So lange in der Firma Urlaubsanspruch
2 Wochen ca. 1 Arbeitstag bzw. ca. 1 Werktag
1 Monat ca. 2 Arbeitstage bzw. 2,5 Werktage
2,5 Monate ca. 5 Arbeitstage bzw. 6 Werktage

Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.

Wann verjährt mein Urlaub?

Ihr Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Sie haben 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z.B. vom Urlaub, der am 1.1.2012 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2013 und 2014, um den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.

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