Umfrage der GPA-DJP zum Berufseinstieg

Die GPA-djp hat ein paar Fragen zu Problemen und Herausforderungen beim Berufseinstieg!
Jede/r unter 35 Jahre kann an der Umfrage (<—ANKLICKEN) teilnehmen, es dauert nicht lange.
Berufseinstieg GPA

Die GPA-djp ist die Interessenvertretung der Angestellten, Lehrlinge, SchülerInnen und Studentinnen sowie der JournalistInnen und aller ArbeitnehmerInnen im Graphischen Gewerbe und der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie. Wir vertreten aber auch atypisch Beschäftigte, KarenzgeldbezieherInnen und Zivil- und Präsenzdienstleistenden.

Somit sind wir, erste Ansprechpartnerin wenn es um Fragen rund ums Arbeitsleben geht. Wir möchten aber noch genauer hinsehen und uns insbesondere mit den Problemen und Herausforderungen beim Berufseinstieg junger Menschen beschäftigen.

Mit einer online Befragung zum Berufseinstieg junger Menschen, wollen wir herausfinden mit welchen Problemen und Herausforderungen aber auch mit welchen Fragen diese Gruppe der ArbeitnehmerInnen konfrontiert ist. Wir wollen aber auch herausfinden, wo der unterschied zwischen Beruf und Job liegt.

Die Befragung richtet sich an junge Menschen bis 35 Jahre die unabhängig von ihrer Ausbildung gerade den Berufseinstieg erleben oder kürzlich erlebt haben. Bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit um den Fragebogen auszufüllen und/oder ihn an betroffene Personen zu senden.

Quelle Bild und Text: GPA-DJP

Dienstverhinderung durch Hochwasser!

Werte Kollegin, Werter Kollege!

Die aktuellen Unwetter halten vermutlich einige Kolleginnen und Kollegen davon ab, die Arbeitsstätte pünktlich bzw. überhaupt zu erreichen.

Für die vom Unwetter Betroffenen hoffen wir, dass nicht allzu große Schäden entstanden sind.

Die GPA-DJP stellt zu diesem Thema eine Aufklärung zur Verfügung.

Dein Zentralbetriebsrat

Unwetter

Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser

Bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Habe ich Entgeltanspruch?

Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden! Das eigene Haus steht unter Wasser! Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an! – Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?

Quelle Bild und Text: GPA-DJP

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Mitarbeiter-Bereich Anleitung

Werte Kollegin, Werter Kollege!

Der Mitarbeiter-Bereich und die Mitarbeiter-Kommentare sind vorbereitet :-).

Diese Bereiche sind durch Passwort geschützt, damit nur Mitarbeiter/innen diese Bereiche einsehen können.

Um das Passwort zu erhalten, sende bitte ein E-Mail mit Angabe des Vor- und Nachnamen und der Personalnummer an:

ZBR E-MAIL SIGNATUR

Aufgrund nicht verschiebbarer Termine kann es bis zu drei Tage dauern, bis die Auskunft des Passwortes erfolgt.

Wir hoffen mit diesem Bereich, werden viele Fragen beantwortet.

Blog Eröffnung

Werte Kollegin, Werter Kollege

Wir haben uns dazu entschlossen, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Blog zu erstellen.
Dein Zentralbetriebsrat möchte Dich mit diesen Blog regelmäßig über Neuigkeiten, zu vielen Themen informieren.

Das Blog wird mit der Zeit wachsen, wir werden über die kollektivvertraglichen Abschlüsse, gesetzliche Änderungen, diverse Nachrichten und Informationen der Gewerkschaften und Arbeiterkammer berichten.

Im Register Downloads sind bereits wichtige Informationen hinterlegt, z.B. Leistungen und Mitgliedsanmeldung der Gewerkschaften, Verlinkungen zu Broschüren und Musterbriefen sowie Informationen zum Steuerausgleich und der Pendlerpauschale.

In der rechten Sidebar des Blogs sind RSS-Feeds der Arbeiterkammer und Nachrichten unserer Firma vorbereitet, welche sich immer aktualisieren wenn Nachrichten der Medien verbreitet werden.

Bald wird ein Mitarbeiter-Bereich errichtet, welcher nur mit Passwort zugänglich ist, wenn der Bereich fertig ist wird ein Artikel mit Erklärungen erstellt.

Du bist herzlich dazu eingeladen, Deine Meinung durch Kommentare kund zu tun. Die Kommentare werden nach ca. einer Woche freigeschalten.
Bitte sei freundlich beim Verfassen der Kommentare, sobald die verfassten Worte sehr unschön werden, wird das betroffene Kommentar nicht freigeschalten.
Durch ein E-Mail wird der/die Betroffene bemerken, dass eine Korrektur des Kommentars notwendig wird.

Wenn Du über neue Artikel im Blog per E-Mail informiert werden möchtest, klicke rechts oben bei E-Mail Abo den Link: “als E-Mail abonnieren” an.

Mit kollegialen Grüßen
Dein Zentralbetriebsrat

Kollektivverträge 2014

Die Kollektivverträge 2014 für Arbeiter und Angestellte sind online.

KOLLEKTIVVERTRAG LOGO

Der Link für Handelsangestellte und Lehrlinge (Verkauf) <—— ANKLICKEN
Der Link für Handelsarbeiter <—— ANKLICKEN
Der Link für Hotel-Gastgewerbe Arbeiter / Rahmen <—— ANKLICKEN

Sollte etwas unklar sein, sende bitte ein E-Mail , die Adresse befindet sich beim Kontakt

Quelle Bild: www.kollektivvertrag.at

Probleme mit dem Pendlerrechner

Anfang März haben wir begonnen, die neue Pendlerpauschale über das Onlineportal des BMF mit dem Pendlerrechner (<—ANKLICKEN), zu beantragen.
Manche Hausnummern wurden nicht erkannt z.B. Nr. 20, die Hausnummer 22 erkannte das Portal jedoch.
Manchmal war die Hinfahrt zwar zumutbar, jedoch gab es keine Rückfahrt, oder umgekehrt.
Nach tel. Anfrage bei der AK-Wien gilt das Onlineformular des BMF, auch wenn nur die Hin- oder Rückfahrt möglich ist.

Ausländische Adressen oder neue Strassennamen erkennt das Portal nicht, die Eingabe im Onlineformular funktioniert nicht, in diesem Fall soll lt. Arbeiterkammer das Formular L33 (<—ANKLICKEN) verwendet werden.

Die Arbeiterkammer ärgert sich bereits über den Pendlerrechner.

„Ärger mit dem Pendlerrechner“ stellt die AK Wien fest und fordert das Finanzministerium auf, hier rasch nachzubessern. „Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt sich ein geringeres Pendlerpauschale als ihnen laut gängigen Routenplanern zustehen würde“, so Otto Farny, Leiter der Abteilung Steuerrecht in der AK Wien. Der Pendlerrechner errechnet grundsätzlich die kürzeste Strecke, selbst wenn diese nicht die beste Verbindung ist. Das Ergebnis: Die für das Finanzamt günstigste Variante mit geringerem oder gar keinem Anspruch auf das Pauschale – zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. „Das ist ungerecht und nicht akzeptabel“, so Farny.

Zitat von: Arbeiterkammer

Erreichbarkeit im Krankenstand

Heuer gab es ein Urteil zur Erreichbarkeit im Krankenstand, die GPA-DJP und Arbeiterkammer klären dazu auf:

KRANK

Bild und Artikel von der GPA-DJP:

OGH-Urteil ist natürlich kein Freibrief für dienstliche Telefonate im Krankenstand

Frage der Erreichbarkeit in vielen Unternehmen durch Betriebsvereinbarungen längst geklärt

“Wer krank ist, muss natürlich nicht für den Chef ständig erreichbar sein, wie das einige vorschnelle Reaktionen auf ein aktuelles OGH-Urteil interpretieren. Davon ist im Spruch der Höchstrichter auch nicht die Rede: Der OGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmer erreichbar sein müssen, wenn es um unbedingt erforderliche Informationen geht, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch -, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt, so die Formulierung. Davon sind nur sehr wenig ArbeitnehmerInnen in gehobenen Positionen betroffen. Wer immer dieses Urteil als Freibrief dafür versteht, ArbeitnehmerInnen im Krankenstand zu kontaktieren, der hat es offensichtlich falsch verstanden!”, kommentiert Wolfgang Katzian, Vorsitzender der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp).

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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Neu

Neu ab 2014: Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert. Umso erfreulicher ist es, dass ArbeitnehmerInnen ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit haben, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen. Damit wurde endlich eine langjährige AK Forderung umgesetzt.

Die Voraussetzungen

  • Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit müssen schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden – das heißt, Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, denn leider gibt es (noch) keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Karenzierung.
  • Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.

Ausnahme

Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz mindestens drei Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen.

Quelle: AK-WIEN

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Urlaub

Es wird oft über den Urlaub gerätselt und diskutiert, hier gibt es eine Erklärung von der Arbeiterkammer.

Ihr Anspruch auf Urlaub

Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn nehmen, wann verjährt er? Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit:

5 Wochen frei

Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Arbeitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).

Werktage

Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.

Ab wann bekomme ich Urlaub?

In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.

So lange in der Firma Urlaubsanspruch
2 Wochen ca. 1 Arbeitstag bzw. ca. 1 Werktag
1 Monat ca. 2 Arbeitstage bzw. 2,5 Werktage
2,5 Monate ca. 5 Arbeitstage bzw. 6 Werktage

Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.

Wann verjährt mein Urlaub?

Ihr Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Sie haben 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z.B. vom Urlaub, der am 1.1.2012 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2013 und 2014, um den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.

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