Neu ab 2014: Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert. Umso erfreulicher ist es, dass ArbeitnehmerInnen ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit haben, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen. Damit wurde endlich eine langjährige AK Forderung umgesetzt.
Die Voraussetzungen
- Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit müssen schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden – das heißt, Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, denn leider gibt es (noch) keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Karenzierung.
- Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
Ausnahme
Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz mindestens drei Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen.
Quelle: AK-WIEN